Schwangerschaft und Stillzeit

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Gesundheit schwangerer und stillender Frauen sowie ihrer (ungeborenen) Kinder. Gleichzeitig sichert es ihnen die selbstbestimmte Entscheidung über die Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG auch für Studentinnen. Das gilt, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt, oder wenn Sie ein im Rahmen Ihres Studiums verpflichtend vorgegebenes Praktikum absolvieren.

Es gelten insbesondere folgende Regelungen:

Anzeige der Schwangerschaft (§ 15 Abs. 1 MuSchG)

Melden Sie der Hochschule Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin. Nutzen Sie dafür das Formular „Anzeige einer Schwangerschaft“. Teilen Sie der Hochschule ausserdem so früh wie möglich mit, wenn Sie stillen.

Geben Sie das Formular beim Studierendenservice der Hochschule Worms ab: Gebäude M, Raum 05, Telefon: +49 6241 509-180, E-Mail: studieren@hs-worms.de.

Eine Meldung ist freiwillig. Ohne rechtzeitige Meldung kann die Hochschule mutterschutzrechtlich möglicherweise erforderliche Schutzmassnahmen jedoch nicht ergreifen. Ihre Daten sind dabei jederzeit geschützt. Erst mit Ihrer Meldung können Sie Ihre Rechte aus dem Mutterschutzgesetz sowie die Sonderregelungen im Prüfungsrecht in Anspruch nehmen (siehe Abschnitt „Sonderregelungen im Prüfungsrechtsverhältnis“).

Formular

Schutzfristen (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG)

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen danach. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn bei Ihrem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung ärztlich eine Behinderung festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum, um den sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt hat.

Reichen Sie deshalb möglichst schnell eine Kopie der Geburtsurkunde bei der Prüfungsverwaltung nach. Weicht der tatsächliche vom voraussichtlichen Geburtstermin ab, müssen die Schutzfristen neu berechnet werden.

Bei einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch endet der Mutterschutz grundsätzlich mit dem Ende der Schwangerschaft. Bei einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes gelten die mutterschutzrechtlichen Schutzbestimmungen grundsätzlich weiterhin in vollem Umfang.

Sonderregelungen im Prüfungsrechtsverhältnis (§ 3 Abs. 3 MuSchG)

Haben Sie Ihre Schwangerschaft und den Entbindungstermin bei der Hochschule angezeigt, müssen Sie während der Schutzfristen (siehe Abschnitt „Schutzfristen“) an keinen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen. Für diese Zeiträume bleiben Sie bei der Serviceanmeldung der Prüfungsverwaltung unberücksichtigt.

Sie können auf die Schutzfristen verzichten, wenn Sie dies ausdrücklich bei der Hochschule beantragen. Dazu unterschreiben Sie eine Verzichtserklärung, mit der Sie auf Ihren Mutterschutz verzichten, um Prüfungsleistungen erbringen zu dürfen. So können Sie Ihr Studium wie gewünscht zügig fortsetzen. Sie können Ihren Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; der Widerruf wirkt auch in Prüfungssituationen nicht rückwirkend.

Brechen Sie eine Prüfung aus gesundheitlichen oder mutterschutzbezogenen Gründen ab, gelten dafür die allgemeinen prüfungsrechtlichen Regelungen der Hochschule. Bei einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch gelten die Schutzfristen nicht mehr; die Prüfungsverwaltung meldet Sie dann rückwirkend wieder für den Service an.

Formular

Beurlaubung (§ 16 der Einschreibeordnung der Hochschule Worms)

Sie können sich wegen Mutterschutz, Elternzeit oder wegen Schwangerschaft beziehungsweise der Erziehung eines Kindes beurlauben lassen. Stellen Sie dafür innerhalb der Rückmeldefrist für das nächste Semester einen schriftlichen Antrag mit dem Formular „Antrag auf Beurlaubung“ beim Studierendenservice.

Die Beurlaubung gilt jeweils für die Dauer eines Semesters. In der Regel ist sie für höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester möglich, bei Mutterschutz oder Elternzeit für die gesetzlich zulässige Höchstdauer von sechs Semestern. Während der Beurlaubung nehmen Sie nicht an Lehrveranstaltungen teil und legen keine Prüfungen ab. Auch im Urlaubssemester zahlen Sie den aktuell gültigen Semesterbeitrag fristgerecht.

Weitere Informationen zum Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Frauen sowie zur Freistellung für Untersuchungen nach §§ 4–7 MuSchG finden Sie im folgenden Merkblatt.

Merkblatt

Kontakt zum Studierendenservice

M-Gebäude, Raum M05

Sprechzeiten vor Ort:
Mo. + Di.: 09:00 - 12:00 Uhr
Do.: 13:00 - 15:00 Uhr

Hilfreiche Links

Familienservice der Hochschule Worms

Informationen zu Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung. Dort finden Sie auch Informationen zum Stipendium der Stipendienstiftung Rheinland-Pfalz, das Stipendien für alleinerziehende Studierende ermöglicht.